Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 49/2019), Seite 8/9 Zusammengefasst hat die Vorinstanz keine vorgeschriebenen Amtshandlungen verzögert. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5. 5.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Entsprechend dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die amtlichen Kosten von Fr. 3'000.– dem Beschwerdeführer zu überbinden (Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantonsund Gemeindeverwaltung, sGS 821.5).