Genau dies hat er zwischenzeitlich getan. Der Beschwerdeführer nutzt seine Liegenschaft so, wie es die meisten anderen Grundeigentümer in der vorliegenden Zone für öffentliche Bauten und Anlagen auch tun. Mit Blick darauf, dass ihre Wohnliegenschaften Bestandes- und in einem gewissen Mass auch Erweiterungsgarantie gemäss Art. 77bis BauG bzw. neu nach Art. 109 PBG geniessen, ist der Beschwerdeführer in der Ausübung seiner Eigentumsrechte grundsätzlich nicht eingeschränkt. 4.