3.4 Davon abgesehen, dass insbesondere der Beschwerdeführer mit dem Weiterzug des Verwaltungsgerichtsentscheids vom 23. Februar 2017 selbst die Aufnahme ins letzte Zonenplanänderungspaket verhindert hat, ist auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern er durch die (gesetzliche) Verschiebung des mittlerweile rechtskräftigen Umzonungsanspruchs einen Nachteil erleiden sollte. So führte er im vorangegangen Rekursverfahren selber an, dass er die betroffene Liegenschaft sanieren und sodann selbst bewohnen wolle. Genau dies hat er zwischenzeitlich getan.