3.3 Dass mit der Nichtaufnahme in das letzte Zonenplanänderungspaket im August 2017 vor dem massgeblichen Stichtag vom 1. Oktober 2017 keine unrechtmässige Rechtsverzögerung verbunden war, zeigt sich auch darin, dass das Bundesgericht im Entscheid zum Revisionsgesuch des Beschwerdeführers am 16. März 2018 ausgeführt hat, dass es auf seine Beschwerde ebenso wenig eingetreten wäre, wenn es gewusst hätte, dass die Stadt Z.___ das Umzonungsgesuch wegen des hängigen Verfahrens vor dem Bundesgericht pendent gehalten hatte (Urteil des Bundesgerichtes 1F_7/2018 vom 16. März 2018 Erw. 3.2). Wie es bereits im Urteil 1C_201/2017 vom 1. September 2017 (Erw.