3.2 Das Bundesgericht hat am 1. September 2017 über die Beschwerde des Beschwerdeführers entschieden. Als die Vorinstanz vom Urteil Kenntnis nehmen konnte, wäre ihr vor dem massgeblichen Stichtag somit gerade noch knapp drei Wochen Zeit geblieben, das Planerlassverfahren nach Art. 29 BauG durchzuführen, wofür die Zeit offensichtlich nicht mehr gereicht hat. Davon abgesehen fehlten auch die wesentlichen Grundlagen für die planerische Zuordnung der betroffenen sowie weiterer Grundstücke.