Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 49/2019), Seite 7/9 den, dass sie das Umzonungsgesuch nicht bereits an die Hand genommen hatte, solange das entsprechende Rechtsmittelverfahren noch am Bundesgericht hängig und der Anspruch auf die verlangte Umzonung noch nicht rechtskräftig bestätigt war.