2.2 Die politischen Gemeinden sind in der zeitlichen Umsetzung des neuen PBG aber nicht frei. Ab Vollzugsbeginn des PBG haben sie zehn Jahre Zeit, ihre Rahmennutzungspläne an das neue Recht anzupassen (Art. 175 Abs. 1 PBG). Zudem muss der im Teil Siedlung revidierte kantonale Richtplan sowie das im Jahr 2014 zwischenzeitlich geänderte eidgenössische Raumplanungsgesetz umgesetzt werden. Dabei liegt der Fokus vor allem bei der Innenentwicklung, was Aufgaben auf allen Stufen der kommunalen Ortsplanung mit sich bringt. Unter diesen Voraussetzungen stellt sich mit der Revision der Ortsplanung eine sehr herausfordernde und komplexe Aufgabe.