Eine künftige Ortsplanung würde vorliegend jedoch insbesondere deshalb präjudiziert, da bereits mit dieser örtlichen Umzonung die Baumassen der gewünschten Wohn-Gewerbe- oder Kernzone festgelegt werden müssten. Ebenso würde dem Planerlass das geforderte besondere öffentliche Interesse fehlen und würde er nicht gestützt auf die notwendige Gesamtsicht (die sich aus Art. 2 des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes [SR 700, abgekürzt RPG] ergibt) erfolgen.