Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 49/2019), Seite 6/9 die geforderte Umzonung in einer grösseren lokalen Umzonung erfolgen würde. Eine solche vorgezogene Anpassung des Rahmennutzungsplans wäre nur möglich, wenn dadurch die künftige Gesamtrevision der Ortsplanung nicht präjudiziert würde und am Erlass ein besonderes öffentliches Interesse bestünde (Kreisschreiben, a.a.O., Ziff. 3b). Eine künftige Ortsplanung würde vorliegend jedoch insbesondere deshalb präjudiziert, da bereits mit dieser örtlichen Umzonung die Baumassen der gewünschten Wohn-Gewerbe- oder Kernzone festgelegt werden müssten.