2.1.2 Die neue auf dem PBG beruhende Zonierung des Gemeindegebiets und die Festlegung der zugehörigen Baumasse müssen aus einer ortsplanerischen Gesamtbetrachtung heraus erfolgen. Die Gemeinden haben somit zuerst grundsätzlich zu entscheiden, ob und mit welchen Massnahmen sie auf die neue Regelung der Nutzungs- und Bauvorschriften reagieren wollen. Dazu ist eine vollständige Revision des Rahmennutzungsplans (Zonenplan und Baureglement) sowie in der Regel vorgängig des kommunalen Richtplans erforderlich (Kreisschreiben übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG vom 8. März 2017 [nachfolgend Kreisschreiben] Ziff.