2.1.1 Die Zonenarten werden in Art. 12 ff. PBG neu festgelegt. Diese Bestimmungen sind nicht direkt anwendbar, sie benötigen vielmehr eine Umsetzung im kommunalen Recht (Anhang zum Kreisschreiben Übergangsrecht vom 8. März 2017; www.sg.ch/recht/planungs-bau- umweltrecht/planungs_und_baugesetz/kreisschreiben; Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/Nr. 1 S. 2ff.). Der Grund dafür liegt in den zahlreichen neuen Regelungen des PBG. Nebst den Zonenarten (Art. 12 ff. PBG) werden insbesondere die Bauvorschriften für Bauten und Bauteile (Art. 79 ff. PBG) neu geregelt. Auch diese sind nicht direkt anwendbar.