2.1 Am 1. Oktober 2017 ist das PBG in Kraft getreten und das Baugesetz (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden. Auf Nutzungspläne, die bei Vollzugsbeginn des PBG nach Art. 29 BauG bereits öffentlich aufgelegen haben, werden noch das bisherige Recht – mithin das Baugesetz und das kommunale Baureglement bzw. die kommunale Bauordnung – angewendet (Art. 174 PBG). Rahmennutzungspläne nach Art. 7 PBG, die nach diesem Stichtag aufgelegen werden, sind nach neuem Recht zu beurteilen.