Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 49/2019), Seite 5/9 Rechtsverweigerungsbeschwerde, ersucht, hinsichtlich der verlangten Umzonung seines Grundstücks tätig zu werden. Die Beschwerde, mit der eine ungerechtfertigte Verzögerung einer Amtshandlung geltend gemacht wird, ist an keine Frist gebunden (Art. 90 Abs. 2 VRP). Es spielt somit keine Rolle, dass der Beschwerdeführer eineinhalb Monate verstreichen liess, bis er Beschwerde erhoben hat. Auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist somit einzutreten.