1. Die Zuständigkeit des Baudepartementes zur Behandlung der Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen den Beschwerdegegner ergibt sich aus Art. 89 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Bst. abis des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei (sGS 141.3). Beim Schreiben der Stadt Z.___ vom 1. März 2018 handelt es sich um keine anfechtbare Verfügung, weshalb vorliegend kein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung stand und somit die Voraussetzungen nach Art. 88 Abs. 1 VRP für die Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde erfüllt sind.