G. Der Verfahrensleiter schloss den Schriftenwechsel am 28. August 2018 ab und kündigte als Nächstes den Rekursentscheid an. Auf Nachfrage des Beschwerdeführers am 27. März 2019 erklärte er den Grund für die Verzögerung des Entscheids und teilte ihm im Rahmen einer ersten vorläufigen Beurteilung mit, dass die Vorinstanz voraussichtlich keine Rechtsverweigerung bzw. –verzögerung begangen habe, indem sie den – zwar anerkannten – Anspruch auf Änderung des Zonenplans erst im Rahmen der vom PBG geforderten Ortsplanrevision prüfen werde bzw. könne.