Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 49/2019), Seite 4/9 Dies sei vorliegend nicht mehr möglich gewesen, da der Beschwerdeführer die Streitsache an das Bundesgericht weitergezogen und dieses das Verfahren erst am 1. September 2017 abgeschlossen habe. Der Stadtrat anerkenne den Anspruch des Beschwerdeführers auf Anpassung des Zonenplans im Bereich seiner Parzelle und sei auch bereit, seinen Anspruch zügig umzusetzen. Derzeit seien ihm aber mit Blick auf die Übergangsbestimmungen des PBG die Hände gebunden.