E. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 8. Juni 2018 die Abweisung der Rechtsverzögerungsbeschwerde. Sie begründet ihren Antrag damit, dass die Auflage der vorliegenden Zonenplanänderung vor in Kraft-Treten des PBG am 1. Oktober 2017 hätte abgeschlossen sein müssen, um noch nach altem Recht beurteilt werden zu können.