Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 49/2019), Seite 3/9 b) Die Z.___ gab ihm mit Schreiben vom 1. Mai 2018 zur Antwort, dass gemäss den Übergangsbestimmungen des neuen Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1, abgekürzt PBG) bis zum Abschluss der Gesamtrevision des Zonenplans und der Bauordnung grundsätzlich keine Zonenplanänderungen mehr durchgeführt werden dürften. Damit die verlangte Änderung noch nach altem Recht hätte genehmigt werden können, hätte die 30-tägige öffentliche Auflage vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes abgeschlossen sein müssen.