So habe ihm die Stadt Z.___ erst mit Schreiben vom 1. März 2018 bestätigt, dass es im August 2017, also bevor das Urteil des Bundesgerichtes ergangen sei, beschlossen habe, sein Umzonungsgesuch nicht in das letzte Zonenplanänderungspaket nach altem Recht aufzunehmen, weil das Verfahren betreffend Umzonungsgesuch noch vor Bundesgericht hängig gewesen sei. Dieses Verhalten belege eine ungebührliche Verzögerungsabsicht und unterstreiche die geltend gemachte Rechtsverzögerung. Das Bundesgericht wies das Revisionsgesuch am 16. März 2018 ab (Urteil des Bundesgerichtes 1F_7/2018 vom 16. März 2018).