e) Am 8. März 2018 verlangte A.___ vom Bundesgericht, dass es sein Urteil revidiere. Er brachte vor, dass er nachträglich erhebliche Tatsachen erfahren habe, die er im früheren Verfahren nicht habe beibringen können. So habe ihm die Stadt Z.___ erst mit Schreiben vom 1. März 2018 bestätigt, dass es im August 2017, also bevor das Urteil des Bundesgerichtes ergangen sei, beschlossen habe, sein Umzonungsgesuch nicht in das letzte Zonenplanänderungspaket nach altem Recht aufzunehmen, weil das Verfahren betreffend Umzonungsgesuch noch vor Bundesgericht hängig gewesen sei.