Das Bundesgericht trat mit Urteil 1C_201/2017 vom 1. September 2017 auf die Beschwerde nicht ein, da es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Zwischenentscheid handle und der Beschwerdeführer dadurch keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleide. Das Bundesgericht führte weiter aus, dass dies auch auf die geltend gemachte Rechtsverzögerung zutreffe, da das öffentliche Interesse an einem auf vollständigen Grundlagen ergehenden Planungsentscheid dem privaten Interesse an unverzüglicher Beurteilung vorgehe und der Beschwerdeführer beim Erwerb des Grundstücks habe wissen müssen, dass sich die Liegenschaft in der Zone für öffentliche Nutzung und