Zudem verlangte er die Feststellung einer Rechtsverzögerung und dass die Vorinstanzen angewiesen würden, sein Grundstück unverzüglich umzuzonen. Das Bundesgericht trat mit Urteil 1C_201/2017 vom 1. September 2017 auf die Beschwerde nicht ein, da es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Zwischenentscheid handle und der Beschwerdeführer dadurch keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleide.