Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 49/2019), Seite 2/9 Neuprüfung der Zonierung den raumplanerischen Zielen und Planungsgrundsätzen nicht entgegenstehe, mit dem kommunalen Richtplan in Einklang stehe und sachlich begründet sei. Die geringere Wertung des öffentlichen Interesses an der Verweigerung der Umzonung gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an der Umzonung erweise sich als begründet. Auch habe die Rekursinstanz zu Recht erwogen, dass es nicht ihre, sondern Sache der kommunalen Planungsbehörde sei, erstinstanzlich eine Umzonung vorzunehmen.