c) Gegen diesen Entscheid erhoben sowohl die Politische Gemeinde Z.___ als auch A.___ mit Eingabe vom 27. bzw. 31. August 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, der Beschluss vom 26. August 2014 sei zu bestätigen bzw. es sei das Grundstück Nr. F1169 aus der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zu entlassen und der Wohn- und Gewerbezone WG4a zuzuweisen. Das Verwaltungsgericht wies beide Beschwerden am 23. Februar 2017 in der Sache ab und bestätigte, dass die Rückweisung zur