b) Den gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs hiess das Baudepartement mit Entscheid vom 17. August 2015 teilweise gut, hob den angefochtenen Beschluss auf und wies die Streitsache zur weiteren Prüfung des Umzonungsgesuchs an die Vorinstanz zurück. Darüber hinaus wies es den Rekurs ab, da es die Vorinstanz nicht konkret anweisen konnte, das Grundstück des Rekurrenten der beantragten Mischzone WG4a zuzuweisen.