Nach den Übergangsbestimmungen des PBG hat die Planungsbehörde nun zehn Jahre Zeit, ihre Ortsplanung zu überarbeiten. Die dafür prognostizierte Umsetzungsfrist von acht bis zehn Jahren erweist sich im vorliegenden Fall als nötig. // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2019/195 vom 18. Januar 2020 teilweise aufgehoben, soweit die Beschwerde die Höhe der Entscheidgebühr betraf.) BDE 2019 Nr. 49 finden Sie im angehängten PDF-Dokument © Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Kanton St.Gallen Baudepartement 18-3277 Entscheid Nr. 49/2019 vom 3. September 2019 Beschwerdeführer A.___