BDE 2019 Nr. 49 Art. 88 VRP, Art. 175 Abs. 1 PBG. Nachdem das Bundesgericht erst am 1. September 2017 letztinstanzlich über das Umzonungsgesuch des Beschwerdeführers entschieden hat, kann der Planungsbehörde keine Rechtsverzögerung vorgeworfen werden, weil sie das Auflageverfahren für die verlangte Umzonung nicht mehr vor dem Stichtag vom 1. Oktober 2017 (In-Kraft-Treten des PBG) durchgeführt hat. Ab diesem Stichtag sind bis zur vorzunehmenden Gesamtrevision der Ortsplanung grundsätzlich keine partiellen Zonenplanänderungen mehr möglich. Nach den Übergangsbestimmungen des PBG hat die Planungsbehörde nun zehn Jahre Zeit, ihre Ortsplanung zu überarbeiten.