{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-09-03", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-3277_2019-09-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3&type=1563347022&cHash=f4ace2f104fad223c36d8473b413cbad", "Checksum": "af00f380259c80a8a77539df1c53dd4f"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-3277"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 03.09.2019 18-3277"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:50:58", "Checksum": "336ae33de1f5aac0fab27d5ed631b59a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 03.09.2019 18-3277\n\n2.2 Die politischen Gemeinden sind in der zeitlichen Umsetzung des\nneuen PBG aber nicht frei. Ab Vollzugsbeginn des PBG haben sie\nzehn Jahre Zeit, ihre Rahmennutzungspläne an das neue Recht anzupassen (Art. 175 Abs. 1 PBG). Zudem muss der im Teil Siedlung\nrevidierte kantonale Richtplan sowie das im Jahr 2014 zwischenzeitlich geänderte eidgenössische Raumplanungsgesetz umgesetzt werden. Dabei liegt der Fokus vor allem bei der Innenentwicklung, was\nAufgaben auf allen Stufen der kommunalen Ortsplanung mit sich\nbringt. Unter diesen Voraussetzungen stellt sich mit der Revision der\nOrtsplanung eine sehr herausfordernde und komplexe Aufgabe. Aufgrund der Grösse und der besonderen Bedeutung der Politischen Gemeinde Z.___ für die kantonale Entwicklung ist die Aufgabe der Stadt\nals ausserordentlich herausfordernd und komplex zu beurteilen. Die\nvom Stadtrat prognostizierte Umsetzungsfrist von acht bis zehn Jahren ist somit absolut nötig (vgl. Vernehmlassung des Amtes für Raumplanung und Geoinformatiknahm vom 12. Juli 2018).\n\n3.\nDie Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass sie die verlangte\nUmzonung nicht habe in das letzte Zonenplanänderungspaket aufnehmen können, weil das entsprechende Rechtsmittelverfahren noch\nbeim Bundesgericht hängig gewesen sei.\n\n3.1 Beschwerden vor Bundesgericht haben grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Die Vollstreckbarkeit letztinstanzlicher kantonaler Entscheide wird somit erst mit Gewährung der aufschiebenden Wirkung aufgeschoben (N. VON W ERDT IN: SEILER/VON W ERDT/GÜNGE-\nRICH/OBERHOLZER [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Bern 2015, N 2 f. zu Art. 103 BGG). Daran\nändert aber nichts, dass die Einheitsbeschwerde beim Bundesgericht\nein ordentliches Rechtsmittel ist, das als solches – solange die Möglichkeit zu seiner Ergreifung besteht oder sofern es erhoben wird oder\nsolange es anhängig ist – den Eintritt der formellen und materiellen\nRechtskraft des angefochtenen Entscheids hemmt (J. DORMANN IN\nNIGGLI/UEBERSAX/W IPRÄCHTIGER/KNEUBÜHLER [Hrsg], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage, Basel 2018, N 5 zu\nArt. 103 BGG). Folglich kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen wer-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 49/2019), Seite 7/9\nden, dass sie das Umzonungsgesuch nicht bereits an die Hand genommen hatte, solange das entsprechende Rechtsmittelverfahren\nnoch am Bundesgericht hängig und der Anspruch auf die verlangte\nUmzonung noch nicht rechtskräftig bestätigt war.\n\n3.2 Das Bundesgericht hat am 1. September 2017 über die Beschwerde des Beschwerdeführers entschieden. Als die Vorinstanz\nvom Urteil Kenntnis nehmen konnte, wäre ihr vor dem massgeblichen\nStichtag somit gerade noch knapp drei Wochen Zeit geblieben, das\nPlanerlassverfahren nach Art. 29 BauG durchzuführen, wofür die Zeit\noffensichtlich nicht mehr gereicht hat. Davon abgesehen fehlten auch\ndie wesentlichen Grundlagen für die planerische Zuordnung der betroffenen sowie weiterer Grundstücke. Das öffentliche Interesse an einem auf vollständigen Grundlagen ergehenden Planungsentscheid\ngeht dem privaten Interesse an unverzüglicher Beurteilung gestützt\nauf unvollständige Grundlagen aber vor (Urteil des Bundesgerichtes\n1C_201/2017 vom 1. September 2017 Erw. 2.5.).\n\n3.3 Dass mit der Nichtaufnahme in das letzte Zonenplanänderungspaket im August 2017 vor dem massgeblichen Stichtag vom 1. Oktober 2017 keine unrechtmässige Rechtsverzögerung verbunden war,\nzeigt sich auch darin, dass das Bundesgericht im Entscheid zum Revisionsgesuch des Beschwerdeführers am 16. März 2018 ausgeführt\nhat, dass es auf seine Beschwerde ebenso wenig eingetreten wäre,\nwenn es gewusst hätte, dass die Stadt Z.___ das Umzonungsgesuch\nwegen des hängigen Verfahrens vor dem Bundesgericht pendent gehalten hatte (Urteil des Bundesgerichtes 1F_7/2018 vom 16. März\n2018 Erw. 3.2). Wie es bereits im Urteil 1C_201/2017 vom 1. September 2017 (Erw. 2.5.) ausgeführt hat, kann eine Umzonung einen Planungsprozess auslösen, dessen Dauer sich nicht zuverlässig voraussagen lässt.\n\n3.4 Davon abgesehen, dass insbesondere der Beschwerdeführer\nmit dem Weiterzug des Verwaltungsgerichtsentscheids vom 23. Februar 2017 selbst die Aufnahme ins letzte Zonenplanänderungspaket\nverhindert hat, ist auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern er durch die\n(gesetzliche) Verschiebung des mittlerweile rechtskräftigen Umzonungsanspruchs einen Nachteil erleiden sollte. So führte er im vorangegangen Rekursverfahren selber an, dass er die betroffene Liegenschaft sanieren und sodann selbst bewohnen wolle. Genau dies hat er\nzwischenzeitlich getan. Der Beschwerdeführer nutzt seine Liegenschaft so, wie es die meisten anderen Grundeigentümer in der vorliegenden Zone für öffentliche Bauten und Anlagen auch tun. Mit Blick\ndarauf, dass ihre Wohnliegenschaften Bestandes- und in einem gewissen Mass auch Erweiterungsgarantie gemäss Art. 77bis BauG bzw.\nneu nach Art. 109 PBG geniessen, ist der Beschwerdeführer in der\nAusübung seiner Eigentumsrechte grundsätzlich nicht eingeschränkt.\n\n4.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 49/2019), Seite 8/9\nZusammengefasst hat die Vorinstanz keine vorgeschriebenen Amtshandlungen verzögert. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde erweist\nsich damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.\n\n5.\n5.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die\namtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Entsprechend dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die amtlichen Kosten von Fr. 3'000.– dem Beschwerdeführer zu überbinden (Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantonsund Gemeindeverwaltung, sGS 821.5).\n\n5.2 Der vom Beschwerdeführer am 29. Mai 2018 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– ist anzurechnen.\n\n"}