{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-09-03", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-3277_2019-09-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3&type=1563347022&cHash=f4ace2f104fad223c36d8473b413cbad", "Checksum": "af00f380259c80a8a77539df1c53dd4f"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-3277"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 03.09.2019 18-3277"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:50:58", "Checksum": "336ae33de1f5aac0fab27d5ed631b59a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 03.09.2019 18-3277\n\nF.\nDas Amt für Raumentwicklung und Geoinformation nimmt mit Vernehmlassung vom 12. Juli 2018 zur Beschwerde Stellung und bestätigt die Umsetzungsfrist von voraussichtlich acht bis zehn Jahren; das\nvom Stadtrat aufgezeigte Vorgehen sei aus ortsplanerischer Sicht\nsachgerecht, zweckmässig und entspreche den gesetzlichen Vorgaben.\n\nG.\nDer Verfahrensleiter schloss den Schriftenwechsel am 28. August\n2018 ab und kündigte als Nächstes den Rekursentscheid an. Auf\nNachfrage des Beschwerdeführers am 27. März 2019 erklärte er den\nGrund für die Verzögerung des Entscheids und teilte ihm im Rahmen\neiner ersten vorläufigen Beurteilung mit, dass die Vorinstanz voraussichtlich keine Rechtsverweigerung bzw. –verzögerung begangen\nhabe, indem sie den – zwar anerkannten – Anspruch auf Änderung\ndes Zonenplans erst im Rahmen der vom PBG geforderten Ortsplanrevision prüfen werde bzw. könne.\n\nH.\nAuf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorhergehenden Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.\nDie Zuständigkeit des Baudepartementes zur Behandlung der Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen den Beschwerdegegner ergibt sich\naus Art. 89 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1\nBst. abis des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei (sGS 141.3). Beim Schreiben der Stadt Z.___ vom 1. März 2018\nhandelt es sich um keine anfechtbare Verfügung, weshalb vorliegend\nkein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung stand und somit die Voraussetzungen nach Art. 88 Abs. 1 VRP für die Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde erfüllt sind. Auch enthält die Beschwerdeschrift vom 22. Mai 2018 einen Antrag, eine Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung (vgl. Art. 92 VRP in Verbindung mit Art. 48\nAbs. 1 VRP). Überdies hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23.\nFebruar 2018, wenn auch ohne Fristansetzung und Androhung einer\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 49/2019), Seite 5/9\nRechtsverweigerungsbeschwerde, ersucht, hinsichtlich der verlangten\nUmzonung seines Grundstücks tätig zu werden. Die Beschwerde, mit\nder eine ungerechtfertigte Verzögerung einer Amtshandlung geltend\ngemacht wird, ist an keine Frist gebunden (Art. 90 Abs. 2 VRP). Es\nspielt somit keine Rolle, dass der Beschwerdeführer eineinhalb Monate verstreichen liess, bis er Beschwerde erhoben hat. Auf die\nRechtsverzögerungsbeschwerde ist somit einzutreten.\n\n2.\nDie Vorinstanz wendet ein, dass sie die verlangte und grundsätzlich\nanerkannte Zonenplanänderung erst im Rahmen der anstehenden\nGesamtrevision der Ortsplanung vornehmen könne. Dafür benötige\nsie voraussichtlich acht bis zehn Jahre.\n\n2.1 Am 1. Oktober 2017 ist das PBG in Kraft getreten und das Baugesetz (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden. Auf Nutzungspläne, die bei Vollzugsbeginn des PBG nach Art. 29 BauG bereits öffentlich aufgelegen haben, werden noch das bisherige Recht –\nmithin das Baugesetz und das kommunale Baureglement bzw. die\nkommunale Bauordnung – angewendet (Art. 174 PBG). Rahmennutzungspläne nach Art. 7 PBG, die nach diesem Stichtag aufgelegen\nwerden, sind nach neuem Recht zu beurteilen.\n\n2.1.1 Die Zonenarten werden in Art. 12 ff. PBG neu festgelegt. Diese\nBestimmungen sind nicht direkt anwendbar, sie benötigen vielmehr\neine Umsetzung im kommunalen Recht (Anhang zum Kreisschreiben\nÜbergangsrecht vom 8. März 2017; www.sg.ch/recht/planungs-bau-\numweltrecht/planungs_und_baugesetz/kreisschreiben; Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/Nr. 1 S. 2ff.). Der Grund dafür\nliegt in den zahlreichen neuen Regelungen des PBG. Nebst den Zonenarten (Art. 12 ff. PBG) werden insbesondere die Bauvorschriften\nfür Bauten und Bauteile (Art. 79 ff. PBG) neu geregelt. Auch diese sind\nnicht direkt anwendbar.\n\n2.1.2 Die neue auf dem PBG beruhende Zonierung des Gemeindegebiets und die Festlegung der zugehörigen Baumasse müssen aus einer ortsplanerischen Gesamtbetrachtung heraus erfolgen. Die Gemeinden haben somit zuerst grundsätzlich zu entscheiden, ob und mit\nwelchen Massnahmen sie auf die neue Regelung der Nutzungs- und\nBauvorschriften reagieren wollen. Dazu ist eine vollständige Revision\ndes Rahmennutzungsplans (Zonenplan und Baureglement) sowie in\nder Regel vorgängig des kommunalen Richtplans erforderlich (Kreisschreiben übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG vom 8. März\n2017 [nachfolgend Kreisschreiben] Ziff. 1b; www.sg.ch/recht/pla-\nnungs-bau-umweltrecht/planungs_und_baugesetz/kreisschreiben;\nBaudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/Nr. 1 S. 2ff.).\n\n2.1.3 Nach dem Gesagten ist eine isolierte Zonenplanänderung – wie\nvom Beschwerdeführer für sein Grundstück Nr. F1169 gefordert – seit\n1. Oktober 2017 nicht mehr möglich. Dies gilt auch für den Fall, dass\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 49/2019), Seite 6/9\ndie geforderte Umzonung in einer grösseren lokalen Umzonung erfolgen würde. Eine solche vorgezogene Anpassung des Rahmennutzungsplans wäre nur möglich, wenn dadurch die künftige Gesamtrevision der Ortsplanung nicht präjudiziert würde und am Erlass ein besonderes öffentliches Interesse bestünde (Kreisschreiben, a.a.O.,\nZiff. 3b). Eine künftige Ortsplanung würde vorliegend jedoch insbesondere deshalb präjudiziert, da bereits mit dieser örtlichen Umzonung die\nBaumassen der gewünschten Wohn-Gewerbe- oder Kernzone festgelegt werden müssten. Ebenso würde dem Planerlass das geforderte\nbesondere öffentliche Interesse fehlen und würde er nicht gestützt auf\ndie notwendige Gesamtsicht (die sich aus Art. 2 des eidgenössischen\nRaumplanungsgesetzes [SR 700, abgekürzt RPG] ergibt) erfolgen.\n\n"}