{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-09-03", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-3277_2019-09-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3&type=1563347022&cHash=f4ace2f104fad223c36d8473b413cbad", "Checksum": "af00f380259c80a8a77539df1c53dd4f"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-3277"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 03.09.2019 18-3277"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:50:58", "Checksum": "336ae33de1f5aac0fab27d5ed631b59a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 03.09.2019 18-3277\n\nd) Anders als die Politische Gemeinde Z.___ akzeptierte A.___ den\nGerichtsentscheid nicht und focht diesen am 6. April 2017 beim Bundesgericht an. Dabei verlangte er, dass die Entscheide der Vorinstanzen kostenpflichtig aufgehoben würden und sein Grundstück in die\nWohn- und Gewerbezone WG4a umgezont werde. Zudem verlangte\ner die Feststellung einer Rechtsverzögerung und dass die Vorinstanzen angewiesen würden, sein Grundstück unverzüglich umzuzonen.\nDas Bundesgericht trat mit Urteil 1C_201/2017 vom 1. September\n2017 auf die Beschwerde nicht ein, da es sich beim angefochtenen\nEntscheid um einen Zwischenentscheid handle und der Beschwerdeführer dadurch keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleide.\nDas Bundesgericht führte weiter aus, dass dies auch auf die geltend\ngemachte Rechtsverzögerung zutreffe, da das öffentliche Interesse an\neinem auf vollständigen Grundlagen ergehenden Planungsentscheid\ndem privaten Interesse an unverzüglicher Beurteilung vorgehe und der\nBeschwerdeführer beim Erwerb des Grundstücks habe wissen müssen, dass sich die Liegenschaft in der Zone für öffentliche Nutzung und\nnicht in der gewünschten Wohn- und Gewerbezone befinde und das\nUmzonungsverfahren eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen würde.\n\ne) Am 8. März 2018 verlangte A.___ vom Bundesgericht, dass es\nsein Urteil revidiere. Er brachte vor, dass er nachträglich erhebliche\nTatsachen erfahren habe, die er im früheren Verfahren nicht habe beibringen können. So habe ihm die Stadt Z.___ erst mit Schreiben vom\n1. März 2018 bestätigt, dass es im August 2017, also bevor das Urteil\ndes Bundesgerichtes ergangen sei, beschlossen habe, sein Umzonungsgesuch nicht in das letzte Zonenplanänderungspaket nach altem Recht aufzunehmen, weil das Verfahren betreffend Umzonungsgesuch noch vor Bundesgericht hängig gewesen sei. Dieses Verhalten\nbelege eine ungebührliche Verzögerungsabsicht und unterstreiche die\ngeltend gemachte Rechtsverzögerung. Das Bundesgericht wies das\nRevisionsgesuch am 16. März 2018 ab (Urteil des Bundesgerichtes\n1F_7/2018 vom 16. März 2018). Es führte dabei unter anderem aus,\ndass das Urteil gleich ausgefallen wäre, selbst wenn es gewusst hätte,\ndass die Stadt St.Gallen das Umzonungsgesuch im August 2017 vom\nletzten Zonenplanänderungspaket ausgenommen hatte.\n\nC.\na) Bereits am 23. Februar 2018 hatte A.___ beim Stadtrat nachgefragt, was er in der Zwischenzeit zur Verwirklichung seines rechtskräftigen Anspruchs unternommen habe.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 49/2019), Seite 3/9\nb) Die Z.___ gab ihm mit Schreiben vom 1. Mai 2018 zur Antwort,\ndass gemäss den Übergangsbestimmungen des neuen Planungs- und\nBaugesetzes (sGS 731.1, abgekürzt PBG) bis zum Abschluss der Gesamtrevision des Zonenplans und der Bauordnung grundsätzlich keine\nZonenplanänderungen mehr durchgeführt werden dürften. Damit die\nverlangte Änderung noch nach altem Recht hätte genehmigt werden\nkönnen, hätte die 30-tägige öffentliche Auflage vor Inkrafttreten des\nneuen Gesetzes abgeschlossen sein müssen. Um zu verhindern, dass\nbereits bekannte Bau- und Entwicklungsabsichten, die in den nächsten Jahren realisiert werden sollten und einer Anpassung des Zonenplans bedürfen, für mehrere Jahre blockiert würden, habe der Stadtrat\nim August 2017 beschlossen, für diese noch rechtzeitig das notwendige Planverfahren durchzuführen. Die entsprechende öffentliche Auflage habe von Mitte August bis Mitte September 2017 stattgefunden.\nDie Aufnahme des vorliegenden Umzonungsgesuch in dieses Paket\nhabe deshalb nicht zur Diskussion gestanden, weil das Rechtsmittelverfahren damals noch vor Bundesgericht hängig gewesen sei. Die\nGesamtrevision des Rahmennutzungsplans werde voraussichtlich\nacht bis zehn Jahre in Anspruch nehmen.\n\nD.\nA.___ erhob darauf am 22. Mai 2018 Rechtsverzögerungsbeschwerde\nbeim Baudepartement. Es wurden folgende Anträge gestellt:\n\n1. Es sei festzustellen, dass die Absicht des Stadtrates,\ndie fragliche Parzelle in den nächsten acht bis zehn\nJahren nicht umzuzonen bzw. die Absicht, die Prüfung\ndes Umzonungsgesuchs trotz gerichtlichem Auftrag\nfür unbestimmte Zeit ruhen zu lassen, eine Rechtsverzögerung bedeute.\n\n2. Der Stadt Z.___ sei eine angemessene Frist zur Umzonung anzusetzen.\n\nZur Begründung bringt er an, dass er, würde die Absicht des Stadtrates geschützt, im Zeitpunkt der Verwirklichung der Umzonung 73 bis\n75 Jahre alt oder tot sein würde. Damit würde die Verwirklichung des\nvon allen Oberinstanzen geschützten Rechtsanspruch auf Umzonung\ninsgesamt 15 Jahre dauern. Das wäre selbst für Italien noch sehr\nlange und hätte man für die Schweiz für undenkbar gehalten. Handlungsbedarf bestünde aber bereits jetzt, zumal das Baudepartement\ndie Stadt rechtskräftig angewiesen habe, sein Umzonungsgesuch zu\nprüfen.\n\nE.\nDie Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 8. Juni 2018 die\nAbweisung der Rechtsverzögerungsbeschwerde. Sie begründet ihren\nAntrag damit, dass die Auflage der vorliegenden Zonenplanänderung\nvor in Kraft-Treten des PBG am 1. Oktober 2017 hätte abgeschlossen\nsein müssen, um noch nach altem Recht beurteilt werden zu können.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 49/2019), Seite 4/9\nDies sei vorliegend nicht mehr möglich gewesen, da der Beschwerdeführer die Streitsache an das Bundesgericht weitergezogen und dieses das Verfahren erst am 1. September 2017 abgeschlossen habe.\nDer Stadtrat anerkenne den Anspruch des Beschwerdeführers auf Anpassung des Zonenplans im Bereich seiner Parzelle und sei auch bereit, seinen Anspruch zügig umzusetzen. Derzeit seien ihm aber mit\nBlick auf die Übergangsbestimmungen des PBG die Hände gebunden.\n\n"}