{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-09-03", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-3277_2019-09-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3&type=1563347022&cHash=f4ace2f104fad223c36d8473b413cbad", "Checksum": "af00f380259c80a8a77539df1c53dd4f"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-3277"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 03.09.2019 18-3277"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:50:58", "Checksum": "336ae33de1f5aac0fab27d5ed631b59a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 03.09.2019 18-3277\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: 18-3277\nStelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement\nInstanz: Bau- und Umweltdepartement\nPublikationsdatum: 04.02.2020\nEntscheiddatum: 03.09.2019\n\nBDE 2019 Nr. 49\nArt. 88 VRP, Art. 175 Abs. 1 PBG. Nachdem das Bundesgericht erst am 1.\nSeptember 2017 letztinstanzlich über das Umzonungsgesuch des\nBeschwerdeführers entschieden hat, kann der Planungsbehörde keine\nRechtsverzögerung vorgeworfen werden, weil sie das Auflageverfahren für\ndie verlangte Umzonung nicht mehr vor dem Stichtag vom 1. Oktober 2017\n(In-Kraft-Treten des PBG) durchgeführt hat. Ab diesem Stichtag sind bis zur\nvorzunehmenden Gesamtrevision der Ortsplanung grundsätzlich keine\npartiellen Zonenplanänderungen mehr möglich. Nach den\nÜbergangsbestimmungen des PBG hat die Planungsbehörde nun zehn Jahre\nZeit, ihre Ortsplanung zu überarbeiten. Die dafür prognostizierte\nUmsetzungsfrist von acht bis zehn Jahren erweist sich im vorliegenden Fall\nals nötig. // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2019/195 vom 18. Januar\n2020 teilweise aufgehoben, soweit die Beschwerde die Höhe der\nEntscheidgebühr betraf.)\n\nBDE 2019 Nr. 49 finden Sie im angehängten PDF-Dokument\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10\nKanton St.Gallen\nBaudepartement\n\n18-3277\n\nEntscheid Nr. 49/2019 vom 3. September 2019\n\nBeschwerdeführer A.___\n\ngegen\n\nVorinstanz/ Stadtrat Z.___\nBeschwerdegegner\n\nBetreff Rechtsverzögerung betreffend Umzonungsgesuch\nSachverhalt\n\nA.\nA.___, ist Eigentümer des Grundstücks Nr. 001, Grundbuchkeis\nM.___, an der B.___strasse. Das 462 m2 grosse Grundstück befindet\nsich nach dem geltenden Zonenplan der Stadt Z.___ in der rund\n13'000 m2 grossen Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, die allseits von Strassen umgrenzt wird (westlich von der C.___strasse [Kantonsstrasse 2. Klasse], südlich von der D.___strasse, östlich von der\nE.___strasse und nördlich von der F.___strasse [alles Gemeindestrassen 2. Klasse]). Das Grundstück Nr. 001 ist mit einem 92 m2 Grundfläche aufweisenden, dreigeschossigen Vierfamilienhaus samt ausgebautem Dachgeschoss und Sockelgeschoss überbaut. Der südseitige\nVorplatz ist als Parkplatz gestaltet, die Rückseite wird als Gartensitzplatz genutzt.\n\nB.\na) Am 12. Juni 2013 stellte A.___ bei der Stadt Z.___ ein Gesuch\num „Entlassung“ aus der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen und\n„Zuweisung“ zur Wohn-Gewerbezone WG4a, da in absehbarer Zeit\nkein Bedarf bestünde, seine Liegenschaft für den Zweck Schule zu\nnutzen. Nachdem sein Grundstück bereits vor über 30 Jahren der\nZone für öffentliche Bauten und Anlagen zugewiesen worden sei, sei\ndie beantragte Umzonung ausgewiesen. Die P.___ der Stadt Z.___\nstellte mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 die Abweisung des Gesuchs in Aussicht. Am 28. Oktober 2013 doppelte der Gesuchsteller\nnach, dass er die Liegenschaft gekauft habe, um hier zu investieren;\ner wolle aus der Liegenschaft ein Bijou machen und später selber darin\nwohnen. In der Folge fanden verschiedene Vergleichsgespräche statt,\ndie namentlich einen Liegenschaftstausch zum Inhalt hatten, aber\nschliesslich zu keiner Einigung führten. Der Stadtrat wies das Umzonungsgesuch mit Beschluss vom 26. August 2014 kostenpflichtig ab.\n\nb) Den gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs hiess das Baudepartement mit Entscheid vom 17. August 2015 teilweise gut, hob\nden angefochtenen Beschluss auf und wies die Streitsache zur weiteren Prüfung des Umzonungsgesuchs an die Vorinstanz zurück. Darüber hinaus wies es den Rekurs ab, da es die Vorinstanz nicht konkret\nanweisen konnte, das Grundstück des Rekurrenten der beantragten\nMischzone WG4a zuzuweisen.\n\nc) Gegen diesen Entscheid erhoben sowohl die Politische Gemeinde Z.___ als auch A.___ mit Eingabe vom 27. bzw. 31. August\n2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, der Beschluss vom 26. August 2014 sei zu bestätigen bzw. es sei das Grundstück Nr. F1169 aus der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zu\nentlassen und der Wohn- und Gewerbezone WG4a zuzuweisen.\n\nDas Verwaltungsgericht wies beide Beschwerden am 23. Februar\n2017 in der Sache ab und bestätigte, dass die Rückweisung zur\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 49/2019), Seite 2/9\nNeuprüfung der Zonierung den raumplanerischen Zielen und Planungsgrundsätzen nicht entgegenstehe, mit dem kommunalen Richtplan in Einklang stehe und sachlich begründet sei. Die geringere Wertung des öffentlichen Interesses an der Verweigerung der Umzonung\ngegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an der Umzonung erweise sich als begründet. Auch habe die Rekursinstanz zu\nRecht erwogen, dass es nicht ihre, sondern Sache der kommunalen\nPlanungsbehörde sei, erstinstanzlich eine Umzonung vorzunehmen.\n\n"}