9. 9.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'500.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Rekurrenten die amtlichen Kosten unter solidarischer Haftung zu bezahlen (Art. 96bis VRP). 9.2 Der von den Rekurrenten am 28. Mai 2018 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird angerechnet. 10. Die Rekurrenten stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.