8. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Gestaltungsplan C.___ keine materielle Zonenplanänderung bewirkt und eine städtebaulich vorzügliche Gestaltung ermöglicht. Sodann berücksichtigt der vorliegende Gestaltungsplan die nachbarlichen Interessen angemessen und führt nicht zu einer übermässigen Beeinträchtigung derselben. Auch das Wasserbauprojekt D.___ erweist sich als recht- und zweckmässig. Der Rekurs ist unbegründet und deshalb abzuweisen.