37 Abs. 1 Bst. c GSchG. Da von der geplanten Überbauung keine unzulässige Mehrausnützung ausgeht und nach dem vorstehend Gesagten im Wesentlichen andere Gründe für die Verlegung massgeblich sind, ist überdies nicht erkennbar und wird von den Rekurrenten nicht weiter substantiiert, weshalb eine Veränderung des Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 17/2020), Seite 18/20 Gewässerverlaufs an dieser Stelle nicht zulässig sein sollte. Der Rekurs erweist sich auch diesbezüglich als unbegründet.