7. Die Rekurrenten machen sodann geltend, die Veränderung des Gewässerverlaufs sei unbegründet und deshalb unzulässig. Dazu kann grundsätzlich auf das oben Gesagte (Erw. 5.2) verwiesen werden. Die Verlegung und Offenlegung des eingedolten D.___ entlang des Siedlungsrands ist vorliegend aufgrund der Überbauung begründet und verbessert insbesondere die Situation des verbauten Gewässers im Sinn von Art. 37 Abs. 1 Bst.