Die Pflicht zur Koordination kann nicht soweit gehen, dass die Realisierung eines koordinierten Projekts (Gestaltungsplan mit ökologischer Aufwertung durch Bachoffenlegung) von weiteren Wasserbauprojekten am betroffenen Gewässer abhängig gemacht wird. Zumindest dann, wenn – wie vorliegend – die bestehende Situation nicht verschlechtert und allfällige spätere sachgerechte Lösungen nicht verunmöglicht werden und somit auch kein Koordinationsbedarf vorliegt (vgl. VerwGE B 2011/152 vom 24. Januar 2013 Erw. 4). Weiter ist auch ein Konflikt mit den Grundsätzen nach Art. 14 sowie Art. 15 des Wasserbaugesetzes (sGS 734.1; abgekürzt WBG) nicht ersichtlich.