Für eine Etappierung lagen somit trotz der bekannten Probleme im Unterlauf hinreichende sachliche Gründe vor. Ein solches Vorgehen drängt sich zudem auf, da andernfalls Bauprojekte entlang eines verbauten bzw. eingedolten Bachs kaum mehr möglich wären. Die Pflicht zur Koordination kann nicht soweit gehen, dass die Realisierung eines koordinierten Projekts (Gestaltungsplan mit ökologischer Aufwertung durch Bachoffenlegung) von weiteren Wasserbauprojekten am betroffenen Gewässer abhängig gemacht wird.