Es trifft zu, dass die geplante Offenlegung des D.___ im Zusammenhang mit der geplanten Überbauung aufgrund der übergeordneten Gesetzgebung (u.a. Art. 38 f. GSchG) angezeigt und dabei insbesondere den Aspekten des Hochwasserschutzs sowie der Wiederherstellung naturnaher Gewässer Rechnung zu tragen ist. Die Offenlegung hat sodann eine wichtige Bedeutung für die Umgebungsgestaltung nach Gestaltungsplan, weshalb die beiden Vorhaben von der Vorinstanz zu Recht koordiniert behandelt wurden.