Schliesslich ist vorliegend entgegen der Ansicht der Rekurrenten die Verlegung des eingedolten D.___ im Rahmen der Bachoffenlegung zulässig, da dadurch eine sinnvolle Überbauung ermöglicht und der Zustands des Bachs verbessert wird (vgl. FRITZSCHE, in: Hettich/Jansen/Norer (Hrsg.), Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich/Basel/Genf 2016, N 29, 32 und 35 zu Art. 37 GSchG). Zudem geht davon auch kein massgeblicher Einfluss auf die Ausnützung der Überbauung aus. Schliesslich ist zu erwähnen, dass vorliegend ausschliesslich eine zonenkonforme Wohnnutzung realisiert werden soll.