5.2 Mit Bezug auf die Frage, ob im gegebenen Fall eine materielle Zonenplanänderung vorliegt, fällt einerseits in Betracht, dass der Gestaltungsplan auf etwa der Hälfte der bebaubaren Fläche ein drittes Vollgeschoss anstelle eines Attikageschosses bzw. eines Dachgeschosses mit Steildach gestattet und bei drei von vier Baubereichen die Gebäudelänge um wenige Meter überschritten wird. Anderseits weist der Gestaltungsplan gegenüber den angrenzenden Liegenschaften sowie der Strasse erhöhte Abstände auf. Im Übrigen lassen sich im Verbot von Dach- und Attikageschossen auf den zweigeschossigen Gebäudeteilen sowie den eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten (vgl. Art.