Ob die reglementarischen Voraussetzungen für eine Überschreitung der Gebäudetiefe vorliegen (Art. 22 Abs. 3 BO), ist unter diesem Gesichtspunkt nicht relevant, da die Nachbarn davon nicht betroffen sind und allfällige Überschreitungen der Gebäudetiefen im Gestaltungsplan berücksichtigt sind. 4.9 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Gestaltungsplan C.___ eine Gesamtüberbauung mit städtebaulich vorzüglicher Gestaltung ermöglicht, die Abweichungen von der Regelbauweise dadurch gerechtfertigt sind und die nachbarlichen Interessen nicht übermässig beeinträchtigt werden. 5. Weiter rügen die Rekurrenten, das Vorhaben führe zu einer materiellen Zonenplanänderung.