4.8 Eine übermässige Beeinträchtigung der nachbarlichen Interessen ist durch die mit dem Gestaltungsplan ermöglichte Überbauung nicht gegeben. Der nördliche Baukörper hält gegenüber dem Grundstück Nr. 004 der Rekurrenten im zweigeschossigen Bereich einen Mindestabstand von rund 9 m, im dreigeschossigen Bereich von rund 10 m ein. Das Wohnhaus liegt zudem über 25 m vom dreigeschossigen Gebäudeteil entfernt.