Schliesslich ordnen sich die Bauten gut in die Landschaft ein (Art. 3 Abs. 2 Bst. b RPG). Der Einwand einer Vernachlässigung der Interessen des Landschaftsschutzes sowie der Erhaltung von naturnahen Landschaften und Erholungsräumen trifft nicht zu. Weder in Bezug auf das Landschaftsschutzgebiet noch mit Blick auf die bestehende Bebauungssituation ist von der geplanten Überbauung eine solche Wirkung zu erwarten. Vielmehr führt die Anordnung und Staffelung der Überbauung zusammen mit der Offenlegung des D.___ zu einem gelungenen Abschluss des