Entgegen der Ansicht der Rekurrenten trägt die mit dem Gestaltungsplan zu ermöglichende Überbauung den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung (Art. 1 und 3 RPG) in hervorragender Weise Rechnung. Insbesondere wird damit eine haushälterische Nutzung des Bodens (Art. 1 Abs. 1 RPG) und eine hochwertige Innenentwicklung (Art. 1 Abs. 2 Bst. abis RPG) erreicht. Ausserdem wird eine wohnliche und kompakte Siedlung mit naturnahem Grünraum geschaffen, welche auch mit dem öffentlichen Verkehr angemessen erschlossen ist (Art. 1 Abs. 2 Bst. b, Art. 3 Abs. 3 Bst. a und e RPG). Schliesslich ordnen sich die Bauten gut in die Landschaft ein (Art. 3 Abs. 2 Bst.