Gemäss der Vorlage zur Zonenplanänderung E.___/H.___ Strasse vom 3. Juli 2000 sollte im Gebiet E.___ an der H.___ Strasse eine bisherige Reservefläche teilweise für den zweigeschossigen Wohnungsbau, d.h. für Einfamilien- oder Reihenhäuser eingezont werden. Die Abgrenzung der neuen Bauzone und der Grünzone gegen das nordöstlich anschliessende Landwirtschaftsgebiet entspreche der Siedlungsbegrenzung durch die bestehende Überbauung, womit eine zweckmässige Bauzonengrenze festgelegt werde. Es mag daher zutreffen, dass der fragliche Gestaltungsplan der Stossrichtung der Zonenplanrevision nicht eins zu eins entspricht.