Trotz der städtebaulich erwünschten und im öffentlichen Interesse liegenden Verdichtung (vgl. VerwGE B 2008/195 vom 16. Juni 2009 Erw. 3.5.2 und VerwGE B 2007/81 vom 15. Oktober/5. November 2007 Erw. 4.1), die eine Herabsetzung der Gebäudeabstände erfordert, bleibt eine gute Besonnung und Belichtung der Wohnungen insbesondere auch durch die Höhenstaffelung gewährleistet. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Baubereiche den minimalen Strassenabstand praktisch an sämtlichen Stellen überschreiten und auch gegen Südwesten und Nordosten grosszügige Abstände bestehen.