Allerdings wird dies aufgrund des gewählten Ansatzes der Staffelung der Gebäudeteile optisch weniger wahrgenommen, wobei die einzelnen Gebäudeteile die maximal zulässige Gebäudetiefe nur minimal überschreiten und dadurch auch die Gebäudeabstände teilweise grösser ausfallen. Dazu kommt, dass die Gebäudetiefe nach Regelbauweise überschritten werden darf, soweit eine gute Eingliederung in die natürliche und bauliche Umgebung gewährleistet bleibt und die Besonnungs- und Belichtungsverhältnisse nicht ungenügend werden (Art. 22 BO). Trotz der städtebaulich erwünschten und im öffentlichen Interesse liegenden Verdichtung (vgl. VerwGE B 2008/195 vom 16. Juni 2009 Erw.