Der Gestaltungsplan C.___ sieht in Abweichung von der Regelbauweise vier gestaffelte Baukörper mit zwei und drei Vollgeschossen vor. Ein Attika- bzw. Dachgeschoss ist gemäss Art. 8 besV nicht zulässig. Die Gebäudehöhe beträgt gemäss Planungsbericht bei den Gebäudeteilen mit zwei Vollgeschossen 6,8 m bis 8 m und bei den Gebäudeteilen mit drei Vollgeschossen 10 m bis 11,25 m. Die Gebäudelänge beträgt maximal 41,5 m, wobei der Baubereich 2 eine maximale Gebäudelänge von 34,5 m aufweist. Die Gebäudetiefe beträgt 19 m, wobei die einzelnen Gebäudeteile die reglementarische Gebäudetiefe von 14 m nur minimal überschreiten (14,2 m).