Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 17/2020), Seite 10/20 m zulässig, der kleine Grenzabstand beträgt mindestens 5 m, der grosse Grenzabstand mindestens 10 m. Der Strassenabstand gegenüber Gemeindestrassen 2. Klasse beträgt 3 m (Art. 26 Abs. 1 Bst. b BO). Attikageschosse dürfen nach Art. 35 Abs. 1 BO eine Höhe von 3 m nicht überschreiten und keine Dachaufbauten aufweisen; sie müssen gegenüber den Längsseiten unter einer Linie von 45° zurückgesetzt sein. Eine abweichende Situierung ist zulässig, wenn eine gute Gesamtwirkung erzielt wird und keine nachbarlichen Interessen entgegenstehen (Art. 35 Abs. 2 BO).