Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 17/2020), Seite 9/20 Rechtsmittelbehörde das Recht und die Pflicht, planerische Erlasse der Gemeinden auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit hin zu überprüfen; sie darf sich dabei nicht mit einer blossen Willkürprüfung begnügen. Bei der Überprüfung der Zweckmässigkeit hat sie sich jedoch Zurückhaltung aufzuerlegen; sie darf ihr Ermessen nicht ohne stichhaltige Begründung an die Stelle desjenigen der Gemeinde setzen. Es ist Sache der Gemeinde, unter mehreren verfügbaren zweckmässigen Lösungen zu wählen (H. HESS, Ortsplanungsrecht I, in: